Wenn der Kanton im Richtplan Angaben zu möglichen Standorten für Energieanlagen macht, gibt er für jeden Standort an, ob es sich dabei um eine „Vororientierung“, ein „Zwischenergebnis“ oder eine „Festsetzung“ handelt. In welche Kategorie eine räumliche Aussage gehört, hängt gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV* vom Stand der Koordination ab.
Energieanlagen, die gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG eine Grundlage im Richtplan benötigen (siehe [Feld 4/D]), müssen den Koordinationsstand „Festsetzung“ erreichen, damit die weiteren Planungsschritte ergriffen werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesgerichts zum Windpark „Schwyberg“ (siehe [Feld 4/Q]).
Um zu beurteilen, ob für die Energieanlage eine „Festsetzung“ vorhanden ist, muss zunächst das entsprechende Koordinationsblatt des kantonalen Richtplans* konsultiert werden. Ist dort eine „Festsetzung“ verzeichnet, muss in einem zweiten Schritt überprüft werden, ob der Bundesrat den Richtplan vorbehaltos genehmigt* hat (siehe dazu [Feld RP/5]).
Publikationen
Abegg/Wiederkehr/Fürer, Standortwahl und raumplanerische Standortkriterien im Zeitalter der Energiewende
Plüss, Interessenabwägung beim Bau von Wasser- und Windenergieanlagen
Die Unterlagen der Genehmigung durch den Bundesrat finden sich ebenfalls auf der Webseite des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE).
Auf der Webseite des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) finden sich Links zu allen kantonalen Richtplänen.
Er [Der Richtplan] zeigt:
a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen);
b. welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse);
c. welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).
Welche Nutzungen in einer bestimmten Nutzungszone zonenkonform sind, ist im Gesetz geregelt.
– Für die Landwirtschaftszone und das Waldgebiet ergibt sich der Zonenzweck abschliessend aus dem Bundesrecht (RPG* und WaG).
– Für die übrigen Nutzungszonen ist der Zonenzweck im kantonalen Baugesetz und im Baureglement der Gemeinde geregelt.
Ob die geplante Energieanlage dem Zonenzweck entspricht, hängt massgeblich von ihren Dimensionen und Immissionen ab.
Das Raumplanungsgesetz schreibt vor, dass Bauvorhaben eine Grundlage im kantonalen Richtplan* brauchen, wenn sie «gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt» haben (Art. 8 Abs. 2 RPG*).
Eine Energieanlage hat insbesondere dann «gewichtige Auswirkungen», wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweist:
Damit eine Richtplanpflicht bejaht wird, müssen nicht alle diese 5 Kriterien erfüllt sein. Vielmehr erfolgt die Beurteilung anhand einer Gesamtbetrachtung.
Bei den einzelnen Technologien finden Sie Beispiele für Energieanlagen, bei denen das Bundesgericht eine Richtplanpflicht bejaht oder verneint hat.
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sind 162 für die Schweiz besonders wertvolle Landschaften und Naturdenkmäler aufgeführt. Die inventarisierten Landschaften sollen grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 NHG).
Mit dem Richtplan zeigt der Kanton in den Grundzügen auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll, wie die raumwirksamen Tätigkeiten in Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 Abs. 1 RPG). Der Richtplan ist ein zentrales Instrument zur Koordination verschiedener Nutzungs- und Schutzinteressen.