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Über uns

Das Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht (ZOW) befasst sich in Lehre und Forschung hauptsächlich mit den Rechtsbereichen öffentliches Verfahrens- und Prozessrecht, Energierecht, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Public Corporate Governance, Auslagerungen und Privatisierungen, Public PrivatePartnership sowie dem Beschaffungsrecht.

Das ZOW ist beteiligt an SCCER-CREST, einem von acht Schweizer Kompetenzzentren für Energieforschung von Innosuisse.

Im Rahmen des Forschungsschwerpunkts Energie arbeiten an der ZHAW Forschende aus über 30 Instituten an vernetzten und anwendungsorientierten Lösungen für eine nachhaltige Energiewende.

Die Konzeption und Umsetzung dieser Webseite erfolgte durch Studenten des Studiengangs Wirtschaftsinformatik im Rahmen eines Praxisprojekts und wurde begleitet durch das Institut für Wirtschaftsinformatik.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht (ZOW)
ZHAW School of Management and Law
Gertrudstrasse 15
8400 Winterthur

 

 

 

Energieanlagen, welche eine Grundlage im Richtplan benötigen, können erst weiter geplant werden, wenn für sie im kantonalen Richtplan ein Standort "festgesetzt" worden ist.

Wenn der Kanton im Richtplan Angaben zu möglichen Standorten für Energieanlagen macht, gibt er für jeden Standort an, ob es sich dabei um eine „Vororientierung“, ein „Zwischenergebnis“ oder eine „Festsetzung“ handelt. In welche Kategorie eine räumliche Aussage gehört, hängt gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV* vom Stand der Koordination ab.

Energieanlagen, die gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG eine Grundlage im Richtplan benötigen (siehe [Feld 4/D]), müssen den Koordinationsstand „Festsetzung“ erreichen, damit die weiteren Planungsschritte ergriffen werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesgerichts zum Windpark „Schwyberg“ (siehe [Feld 4/Q]).

Um zu beurteilen, ob für die Energieanlage eine „Festsetzung“ vorhanden ist, muss zunächst das entsprechende Koordinationsblatt des kantonalen Richtplans* konsultiert werden. Ist dort eine „Festsetzung“ verzeichnet, muss in einem zweiten Schritt überprüft werden, ob der Bundesrat den Richtplan vorbehaltos genehmigt* hat (siehe dazu [Feld RP/5]).

Publikationen
Abegg/Wiederkehr/Fürer, Standortwahl und raumplanerische Standortkriterien im Zeitalter der Energiewende
Plüss, Interessenabwägung beim Bau von Wasser- und Windenergieanlagen

Genehmigung durch den Bundesrat

Die Unterlagen der Genehmigung durch den Bundesrat finden sich ebenfalls auf der Webseite des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE).

Kantonaler Richtplan

Auf der Webseite des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) finden sich Links zu allen kantonalen Richtplänen.

Art. 5 Abs. 2 RPV

Er [Der Richtplan] zeigt:
a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen);
b. welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse);
c. welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).

Damit die Energieanlage später bewilligt werden kann, muss sie grundsätzlich zonenkonform sein, d.h. sie muss dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, in welcher sie sich befindet.

Welche Nutzungen in einer bestimmten Nutzungszone zonenkonform sind, ist im Gesetz geregelt.
– Für die Landwirtschaftszone und das Waldgebiet ergibt sich der Zonenzweck abschliessend aus dem Bundesrecht (RPG* und WaG).
– Für die übrigen Nutzungszonen ist der Zonenzweck im kantonalen Baugesetz und im Baureglement der Gemeinde geregelt.

Ob die geplante Energieanlage dem Zonenzweck entspricht, hängt massgeblich von ihren Dimensionen und Immissionen ab.

Energieanlagen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan.

Das Raumplanungsgesetz schreibt vor, dass Bauvorhaben eine Grundlage im kantonalen Richtplan* brauchen, wenn sie «gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt» haben (Art. 8 Abs. 2 RPG*).

Eine Energieanlage hat insbesondere dann «gewichtige Auswirkungen», wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweist:

  1. grosse Fläche
  2. bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons
  3. erzeugt grosse Verkehrsströme
  4. hohe Umwelt-/Landschaftsbelastungen
  5. hoher Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund

Damit eine Richtplanpflicht bejaht wird, müssen nicht alle diese 5 Kriterien erfüllt sein. Vielmehr erfolgt die Beurteilung anhand einer Gesamtbetrachtung.

Bei den einzelnen Technologien finden Sie Beispiele für Energieanlagen, bei denen das Bundesgericht eine Richtplanpflicht bejaht oder verneint hat.

Art. 8 Abs. 2 RPG

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

Art. 16a Abs. 1 RPG

Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.

BLN

Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sind 162 für die Schweiz besonders wertvolle Landschaften und Naturdenkmäler aufgeführt. Die inventarisierten Landschaften sollen grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 NHG).

Richtplan

Mit dem Richtplan zeigt der Kanton in den Grundzügen auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll, wie die raumwirksamen Tätigkeiten in Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 Abs. 1 RPG). Der Richtplan ist ein zentrales Instrument zur Koordination verschiedener Nutzungs- und Schutzinteressen.