1.1.5 Windenergie

Windenergie

Windenergieanlagen "mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt" bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan.

Grosswindanlagen (> 30 m)
Bei Grosswindanlagen (Windparks und Einzelanlagen) ist die Richtplanpflicht generell zu bejahen.

Kleinwindanlagen (< 30 m)
Kleinwindanlagen sind dagegen nicht richtplanpflichtig. 

Beispiel

Windpark Schwyberg (BGer 1C_346/2014, E. 2.5)
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass der auf dem Schwyberg geplante Windpark eine Grundlage im kantonalen Richtplan voraussetzt.
Der Windpark erfüllt folgende Kriterien der Richtplanpflicht:

  • grosse Fläche: Die Distanz zwischen den 9 geplanten Windrädern soll 4 km betragen.
  • hohe Umwelt-/Landschaftsbelastungen: Auf der Krete des Schwybergs sollen 9 Windräder à 140 m Höhe erstellt werden. In der Nähe des geplanten Windparks befindet sich der Regionale Naturpark Gantrisch. Es müssen 3 km neue Strassen erstellt und 1'759 m2 Wald gerodet werden.
  • hoher Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf mit Nachbarkantonen: der geplante Windpark befindet sich nahe der Kantonsgrenze zum Kanton Bern und in der Nähe des Regionalen Naturparks Gantrisch.