3.3.4 Wasserkraft

Wasserkraft

Sofern für die Errichtung des Wasserkraftwerks neben der Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Konzession erforderlich sind, müssen die verschiedenen Verfahren miteinander koordiniert werden (Art. 25a RPG).

Weitere Bewilligungen
Für Wasserkraftwerke sind auf jeden Fall zusätzlich zur Baubewilligung eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 29 GSchG) und eine fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 BGF) erforderlich. Daneben können noch weitere Bewilligungen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht vorausgesetzt sein.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss durchgeführt werden, wenn das geplante Wasserkraftwerk eine installierte Leistung von mehr als 3 MW haben wird (Ziff. 21.3 Anhang UVPV).

Konzession
Weil Oberflächengewässer eine öffentliche Ressource darstellen, erfordern Wasserkraftwerke eine Konzession i.S.v. Art. 43 WRG.

Koordinationspflicht
Gemäss Art. 25a RPG muss die Erteilung der Baubewilligung mit den anderen erforderlichen Verfügungen materiell und formell koordiniert werden. Für weiter Ausführungen zur Koordinationspficht siehe Registerkarte Allgemeines.