1.3.4 Wasserkraft

Wasserkraft

Wenn im geltenden Richtplan für den Standort des Wasserkraftwerks noch keine "Festsetzung" verzeichnet ist, muss der Kanton seinen Richtplan entsprechend überarbeiten.

Festsetzung eines Standorts
Für die Festsetzung eines Standorts für ein Wasserkraftwerk muss die Planungsbehörde für verschiedene Alternativstandorte eine umfassende Interessenabwägung durchführen. Darin wägt sie das Interesse an der Erstellung des Wasserkraftwerks gegen alle entgegenstehenden Interessen, wie insbesondere Gewässerschutz und Landschaftsschutz, ab. Im Richtplan muss die Planungsbehörde aufzeigen, anhand welcher Kriterien sie die umfassende Interessenabwägung durchgeführt hat und inwiefern der festgesetzte Standort diesen Kriterien entspricht. Zudem muss die Planungsbehörde die rechtliche Machbarkeit des Projekts klären.

Grundlagen für die Festsetzung eines Standort
Als Grundlage für die Festsetzung dienen der kantonalen Planungsbehörden Potentialabklärungen, kantonale Sachpläne und Konzepte, Sachpläne des Bundes, Richtpläne der Nachbarkantone sowie kantonale Invetare.

Pflicht zur Bezeichnung geeigneter Gebiete
Seit Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes am 1. Januar 2018 sind die Kantone dazu verpflichtet, in ihrem Richtplan aufzuzeigen, welche Gewässerstrecken sich für die Nutzung der Wasserkraft eignen (Art. 8b RPG und Art. 10 Abs. 1 EnG). Die Bezeichnung der geeigneten Gebiete stellt noch keine Festsetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV dar, sie wird aber eine wichtige Grundlage für die Standortwahl sein.

Mitwirkung der Bevölkerung
Die Kantone müssen der Bevölkerung im Richtplanverfahren Mitwirkungsrechte gewähren (Art. 4 RPG). Dies wird i.d.R. durch ein Vernehmlassungsverfahren erreicht.