Erdwärme
Erdwärmenutzungsanlagen sind immer baubewilligungspflichtig.
Allgemein zu den Kriterien für die Baubewilligungspflicht siehe Registerkarte "Allgemein".
Erdwärmesonden
Erdwärmesonden unterliegen der Baubewilligungspflicht von Art. 22 Abs.1 RPG, da sie alle bundesgerichtlichen Kriterien der Baubewilligungspflicht erfüllen: Erdwärmesonden sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Installationen, welche in einer festen Beziehung zum Erdboden stehen. Sie sind geeignet, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weil sie unterirdischen Raum beanspruchen, der dann für andere Nutzungen nicht mehr zur Verfügung steht und weil sie eine Gefahr für den Gewässerschutz darstellen. Somit sind mit der Erstellung einer Erdwärmesonde so wichtige räumliche Folgen verbunden, dass ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.
Da es sich bei der Baubewilligungspflicht von Art. 22 Abs. 1 RPG um einen bundesrechtlichen Begriff handelt, dürfen die Kantone nicht davon abweichen. Folglich dürfen sie Erdwärmesonden nicht von der Baubewilligungspflicht befreien. Es gibt allerdings zahlreiche Kantone, welche für Erdwärmesonden keine Baubewilligung verlangen.
Grundwasserwärmepumpen
Grundwasserwärmepumpen unterliegen ebenfalls der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs.1 RPG.
Tiefengeothermieanlagen
Tiefengeothermieanlagen unterliegen ebenfalls der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs.1 RPG.
Gesetzesartikel
Rechtsprechung